1. Allgemeines – Geltungsbereich
Für die
Geschäftsbeziehungen zwischen der Kaiser Fototechnik GmbH & Co. KG
und ihren Kunden gelten ausschließlich diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen
gelten nur, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich anerkennen. Unsere
Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender
oder abweichender Bedingungen des Kunden Lieferungen vorbehaltlos
ausführen. Diese Geschäftsbedingungen gelten nicht für den
Geschäftsverkehr mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. Diese
Bedingungen gelten auch für alle in Zukunft mit uns getätigten
Abschlüsse und Vereinbarungen.
2. Vertragsschluss. Angebot und Auftrag
Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Aufträge werden für uns
bindend, wenn wir diese schriftlich bestätigt oder ausgeliefert haben.
Abbildungen und Beschreibungen des Kaufgegenstandes in Katalogen,
Prospekten, Anzeigen, im Internet oder in sonstigen öffentlichen
Äußerungen sind unverbindlich und begründen keine Ansprüche, so lange
sie nicht ausdrücklich als Beschaffenheit vereinbart sind. Soweit nichts
anderes vereinbart ist, sind darüber hinaus übliche Abweichungen sowie
Abweichungen, die der Verbesserung dienen, zulässig.
Bei Kauf
nach Muster sind wir bestrebt, in der Qualität und Ausführung des
Musters zu liefern. Geringfügige Abweichungen begründen keinen
Sachmangel.
3. Preise
Alle Preise
verstehen sich ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Fracht- und Verpackungskosten, Transportversicherung, Zoll- und sonstige
Ausfuhrgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt. Es gelten die
Preise der am Tage der Bestellung gültigen Preisliste, sonst die in der
Auftragsbestätigung genannten Preise. Wir behalten uns das Recht vor,
den Warenpreis vor der Auslieferung anzuheben, wenn es auf Grund einer
außerhalb unserer Kontrolle stehenden Kostenentwicklung oder einer
Änderung von Lieferdaten notwendig ist.
4. Lieferung und Lieferzeit
4.1
Die Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart. Liefertermine in
Auftragsbestätigungen sind stets unverbindlich, sofern nicht im
Einzelfall verbindliche Lieferfristen schriftlich von uns zugesagt
wurden.
4.2 Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der endgültigen Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ende die Ware das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Bei vorzeitiger Lieferung ist deren und nicht der ursprünglich vereinbarte Zeitpunkt maßgeblich.
4.3 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
4.4
Die vereinbarte Lieferzeit verlängert sich – unbeschadet unserer
Rechte aus Verzug des Käufers – um den Zeitraum, währenddessen der
Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen
Vertrag in Verzug ist.
4.5 Die Lieferfrist verlängert sich
– auch innerhalb eines Lieferverzuges – angemessen beim Eintritt
unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des
Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel ob in
unserem Werk oder bei unseren Unterlieferanten eingetreten – z.B.
Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe,
Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung von
Teilen, Roh- und Betriebsstoffen. Das gleiche gilt auch im Fall von
Streik und Aussperrung.
4.6 Wird uns die Vertragserfüllung
aus den oben genannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so werden
wir von unserer Lieferpflicht frei.
4.7 Der Besteller kann
vom Vertrag nur zurücktreten, wenn er uns eine angemessene Frist zur
Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat und nach deren erfolglosem
Ablauf schriftlich eine angemessene Nachfrist setzt. Der Rücktritt hat
schriftlich zu erfolgen.
4.8 Schadensersatzansprüche des
Bestellers wegen Verzuges oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen,
soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
4.9 Zu Teillieferungen sind wir berechtigt. Zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen sind zulässig.
5. Versand und Gefahrübergang
5.1
Die Wahl des Beförderungsweges und Beförderungsmittels erfolgt
mangels besonderer Weisung des Bestellers durch uns nach bestem Ermessen
ohne Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung und rechtzeitige
Ankunft.
5.2 Werden zum vereinbarten Termin versandbereit gemeldete Waren nicht sofort abgerufen oder kann der Versand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht oder nicht in der vereinbarten Weise erfolgen, so sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk oder Lager geliefert zu berechnen.
5.3 Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers diesem zugeschickt oder an einen vom Besteller vorgegebenen Ort geliefert, so geht mit ihrer Auslieferung an unseren Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über, unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Dies gilt auch für etwaige Rücksendungen.Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
5.4 Bei Lieferungen frei Verwendungsstelle des Empfängers versteht sich der vereinbarte Preis stets frei Wagen an gut befahrbarer Straße angefahren. Für unverzügliche und sachgemäße Entladung ist der Empfänger verantwortlich.
5.5 Alle unsere Sendungen sind bis deutsche Grenze gegen Transportschäden versichert.
6. Zahlung
6.1
Inland: Die Zahlung des Kaufpreises hat innerhalb der vereinbarten Frist,
mangels anderer Vereinbarungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne
jeden Abzug durch Überweisung auf eines unserer Konten zu erfolgen, und zwar
unabhängig vom Eingang der Ware und unbeschadet des Rechts der Mängelrüge unter
Ausschluss der Aufrechnung und der Zurückbehaltung.
An
uns bisher unbekannte Besteller liefern wir nur gegen Vorauskasse oder
Nachnahme.
6.2.
Rechnungsbeträge unter € 30,-- sowie Reparatur- und Ersatzteilrechnungen sind
sofort zu zahlen.
6.3. Wechsel werden nur erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen.
6.4
Der Besteller kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach
Fälligkeit und Zugang der Rechnung zahlt. Bei Zielüberschreitungen werden
Zinsen gemäß den jeweiligen Banksätzen für kurzfristige Kredite, mindestens
jedoch in Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem jeweils gültigen
Basiszinssatz angerechnet.
Wechsel
oder Schecks werden vorbehaltlich des Eingangs mit Wertstellung des Tages
gutgeschrieben, an welchem wir endgültig über den Gegenwert verfügen können.
Sämtliche Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
6.5
Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an
der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit
aller unserer Forderungen zur Folge. Darüber hinaus sind wir berechtigt, für
noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach
angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die Weiterveräußerung der
Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Bestellers
zurückzuholen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
sämtlicher Forderungen aus der Geschäftverbindung zwischen uns und dem
Besteller unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine
laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt
den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt der Eingang des
Gegenwertes bei uns.
7.2 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Besteller ist verpflichtet, unsere Rechte beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Sollte der Besteller wegen rückständiger Zahlungen von uns in Verzug gesetzt sein, so sind die noch bei ihm im Originalzustand vorhandenen oder noch eingehenden Waren zu unserer Verfügung zu halten. Die Rücknahme von Eigentumsvorbehaltsware ist auch ohne vorherigen Rücktritt vom Vertrag möglich.
7.3 Die Forderung des Bestellers aus der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an
uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung ist der
Besteller zur Einziehung so lange berechtigt, als wir ihm nicht
mitteilen, dass wir unser Einziehungsrecht in Anspruch nehmen, weil er
seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachgekommen oder in
Vermögensverfall geraten ist. Auf unser Verlangen hat uns der Besteller
die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen
Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung zu bestätigen.
7.4
Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der
Vorbehaltsware mit Waren, die nicht uns gehören, steht uns der dabei
entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des
Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum
Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.
Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind
sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller uns im
Verhältnis des Fakturen-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen,
vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen
Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
7.5 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
7.6 Der Besteller ist verpflichtet,
die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Feuer und Diebstahl
versichern zu lassen und hat uns auf Verlangen den Abschluss dieser
Versicherungen nachzuweisen.
7.7 Die Kosten für die Erfüllung
der vorgenannten Mitwirkungspflichten bei der Verfolgung aller Rechte
aus dem Eigentumsvorbehalt sowie alle zwecks Erhaltung und Lagerung der
Ware gemachten Aufwendungen trägt der Besteller.
8. Sachmängelhaftung
8.1
Die Rechte des Bestellers wegen Sachmängeln stehen unter dem
Vorbehalt der ordnungsgemäßen Untersuchung und Rüge gemäß § 377 HGB.
8.2 Sachmängel, die nachweislich bereits bei der Lieferung vorhanden waren, können innerhalb von zwei Jahren ab Kaufdatum gerügt werden.
8.3 Mängel, die aus normaler Abnutzung, falscher Lagerung oder Behandlung, aus Nichtbeachtung von Bedienungs- und Montageanleitungen resultieren oder durch Fremdzubehör entstanden sind, können nicht als Sachmängel anerkannt werden.
8.4 Einen Sachmangel beheben wir
durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, wobei wir die technisch und
wirtschaftlich günstigste Lösung wählen. Ist der Letztkäufer
Verbraucher, so ist eine abweichende Wahl für uns unverbindlich, wenn
sie nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Für
diesen Fall gehen wir davon aus, dass der Letztkäufer mit der von uns
gewählten Art der Nacherfüllung einverstanden ist, es sei denn, dass er
ausdrücklich etwas anderes erklärt hat.
8.5 Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen, außer wenn sie auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen oder dem Letztkäufer, falls er Verbraucher ist, zwingend zustehen, oder wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, einer Garantie oder einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend sind. Im Falle des Verbrauchsgüterkaufs bleiben Ansprüche von Wiederverkäufern nach § 478 BGB unberührt.
8.6 Beanstandete Waren sind frachtfrei und in fachgerechter Verpackung an uns zurückzusenden.
8.7
Der Besteller kann nicht wegen etwaiger Gegenansprüche seine
Leistungen verweigern oder sie zurückhalten sowie mit Gegenansprüchen
aufrechnen, es sei denn, dass wir dazu unser schriftliches
Einverständnis geben.
9. Schutzrechte
Liefern wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung
von beigestellten Teilen des Bestellers, so steht dieser dafür ein, dass
Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Besteller hat
uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und für alle aus der
Schutzrechtsverletzung entstehenden Schäden Ersatz zu leisten.
10. Sonstiges
10.1 Verträge und Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
10.2
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis hinsichtlich derer eine
Gerichtsstandsvereinbarung zulässig ist, ist Buchen (Odenwald).
10.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder unvollständig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder unvollständigen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder unvollständigen Regelung am nächsten kommt.
Stand: August 2023
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle
Geschäftsbeziehungen zwischen der Kaiser Fototechnik GmbH & Co. KG
(nachfolgend „KF GmbH & Co. KG“ genannt) und unseren Lieferanten
(nachfolgend gemeinsam „Vertragspartner“ genannt), wenn die Lieferanten
Unternehmer gemäß der Definition des § 14 BGB sind.
1.2. Diese Einkaufsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Vorlieferanten einkauft. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese Bedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Lieferanten in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
1.3 Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dies gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.
1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Bedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.5 Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen zu diesen Einkaufsbedingungen bedürfen der Schriftform.
1.6 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder Änderungsvorschläge des Vertragspartners zu diesen Einkaufsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall von der KF GmbH & Co. KG nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
2. Angebote und
Vertragsschluss
2.1
An das Angebot für den Abschluss eines Kaufvertrages (Bestellung) sind wir zwei
Wochen gebunden. Der Verkäufer kann nur innerhalb dieser zwei Wochen das
Angebot durch schriftliche Erklärung (Auftragsbestätigung) oder durch
rechtzeitige, vorbehaltlose Versendung der Ware an uns annehmen. Eine später
eingehende oder inhaltlich von der Bestellung abweichende Auftragsbestätigung
gilt als neues Angebot und muss zu ihrer Wirksamkeit von uns schriftlich
angenommen werden. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und
Rechenfehler) hat uns der Lieferant zwecks Korrektur bzw. Vervollständigung vor
Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
2.2 Die Weitergabe der Bestellung an Dritte, einschließlich der Abtretung der sich daraus ergebenden Rechte und Forderungen, bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung behalten wir uns das Recht vor, durch schriftliche Erklärung von dem Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen.
2.3 Wir können Änderungen des Liefergegenstandes auch nach Vertragsschluss verlangen, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist. Bei diesen Änderungen sind die Auswirkungen von beiden Seiten, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen.
2.4 Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen, die zur Bestellung gehören, bleiben unser Eigentum. Wir behalten uns alle Urheberrechte an diesen Unterlagen vor. Nimmt der Verkäufer unser Angebot nicht innerhalb der Frist gemäß § 2 Ziff. 1 an, sind uns diese Unterlagen sofort zurückzusenden.
2.5. Geschäftsgrundlage des Vertrags ist, dass der Liefertermin im Hinblick auf Preise, Qualität, Innovationsfähigkeit und Sicherheit der Versorgung wettbewerbsfähig bleibt.
3. Zahlungen
3.1
Etwaige Preissenkungen akzeptieren wir stillschweigend. Preiserhöhungen
hingegen sind uns schriftlich mitzuteilen. Erst nach unserer Freigabe wird die
Bestellung verbindlich. Sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich
vereinbart ist, schließt er alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten
(z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. Verpackung, Transportkosten
einschließlich eventueller Transport- und Verkehrshaftungsversicherung) ein.
Der Preis versteht sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Sämtliche Rechnungen des Lieferanten haben unsere angegebene Bestellnummer auszuweisen.
Sofern dies nicht der Fall ist, sind die Zahlungsbedingungen erst mit Eingang
einer neu ausgestellten und korrekten Rechnung gültig.
Während der Lieferbeziehung/Vertragslaufzeit werden die Vertragspartner durch regelmäßige Wertanalysen Einsparpotenziale aufzeigen. Sollten sich Potenziale ergeben, werden die Vertragspartner den Serienpreis reduzieren.
3.2 Sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung mit dem Lieferanten getroffen wurde, zahlen wir innerhalb von zehn Werktagen per Banküberweisung, gerechnet ab Lieferung der Ware und Erhalt der Rechnung mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Bei Banküberweisung gilt die Zahlung als geleistet mit Erteilung des Überweisungsauftrags an unsere Bank. Die Zahlung bedeutet keine Genehmigung etwaiger Mängel der Lieferung.
3.3 Bei Annahme von verfrühten Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.
3.4 Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
3.5 Gesetzliche Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in vollem Umfang zu. Wir sind berechtigt, sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung des Lieferanten abzutreten. Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.
3.6 Bei fehlerhafter Lieferung ist KF GmbH & Co. KG berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
4. Lieferfrist
4.1
Die in unserer Bestellung angegebene Lieferfrist oder das angegebene
Lieferdatum sind für den Lieferanten verbindlich. Wenn die Lieferzeit in der
Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt
sie zwei Wochen ab Vertragsschluss. Maßgebend für die Einhaltung des
Liefertermins oder der Lieferfrist ist der ordnungsgemäße Eingang der Ware bzw.
die einwandfreie Erbringung der Leistung bei uns.
4.2 Eine frühere Lieferung darf nur mit unserer Zustimmung erfolgen. Zahlungsfristen beginnen jedenfalls erst mit dem vereinbarten Liefertermin.
4.3 Der Lieferant hat KF GmbH & Co. KG unverzüglich über solche Umstände zu informieren, die zu Lieferstörungen, insbesondere zu einer verspäteten oder lediglich teilweisen Belieferung führen können. Der Partner hat KF GmbH & Co. KG dabei die relevanten Informationen sowie die Maßnahmen mitzuteilen, mit denen der Partner eine Lieferstörung vermeiden oder deren Auswirkungen abmildern wird.
4.4 Der Lieferant ist KF GmbH & Co. KG bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet. Bei drohendem oder eingetretenem Verzug kann KF GmbH & Co. KG vom Partner verlangen, die schnellste Art des Transports zu wählen, wobei der Lieferant die im Vergleich zum normalen Transport erhöhten Kosten trägt.
4.5 Sollte der Lieferant vorhaben, seine Produktion zu ändern oder einzustellen, dann muss er uns dies unverzüglich schriftlich anzeigen. Bei einer Produktionseinstellung muss er sicherstellen, dass die bisher an uns gelieferten Materialien noch mindestens sechs Monate nach der Mitteilung lieferbar sind.
4.6 Ist nicht Lieferung „frei Haus“ vereinbart, muss der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitstellen.
5. Gewährleistung.
Haftung. Versicherung
5.1
Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und
Minderlieferung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten
gelten die gesetzlichen Vorschriften, sofern nachfolgend nichts anderes
bestimmt ist.
5.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat, dem Stand und anerkannten Regeln der Technik sowie den anzuwendenden Vorschriften und Normen entspricht. Als vereinbarte Beschaffenheit gilt die Beschaffenheit nach Produktbeschreibungen oder Mustern, die Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Bedingungen in den Vertrag einbezogen wurden.
5.3 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, Falsch- oder Minderlieferung). Unsere Mängelanzeige gilt dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Entdeckung abgesendet wird. Treten gleichartige Mängel bei mehr als 5 Prozent der gelieferten Teile auf (Serienfehler), sind wir berechtigt, die gesamte vorhandene Liefermenge als mangelhaft zurückzuweisen sowie die gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Mängelansprüche für diese geltend zu machen.
5.4 Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferant Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden), so bedarf es keiner Fristsetzung.
5.5 Der Lieferant trägt alle im Zusammenhang mit der Mangelfeststellung und Mangelbeseitigung entstehenden Aufwendungen, auch soweit sie bei uns anfallen, insbesondere Untersuchungskosten, Aus- und Einbaukosten, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
5.6 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Verlangen freizustellen, als die Ursache in seinem Verantwortungsbereich liegt. Ebenso ist er verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus der Schadensabwehr oder der Herstellung des gesetzes- oder genehmigungskonformen Zustands (z.B. Rückrufaktion oder eine sonstige Maßnahme) ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahme werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten. Der Lieferant wird KF GmbH & Co. KG auf Anforderung bei der Aufklärung und Abwehr von Ansprüchen Dritter angemessen unterstützen.
5.7 Der Lieferant gewährleistet im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtungen eine ordnungsgemäße Produktbeobachtung hinsichtlich seiner an KF GmbH & Co. KG gelieferten oder zu liefernden Teile. Diese Produktbeobachtung umfasst auch an Dritte gelieferte gleiche oder vergleichbare Teile des Partners.
5.8 Die Verjährungsfrist für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware beträgt 3 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang.
5.9 Zusätzlich zu den Mängelrechten gemäß Ziffer 2 bis 6 hinsichtlich einzelner Lieferungen haben wir bei Rahmenlieferverträgen das Recht, diese außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn der Lieferant trotz Abmahnung zum wiederholten Male mangelhafte Ware liefert.
5.10 Der Lieferant muss einen angemessenen Versicherungsschutz im Hinblick auf seine Verpflichtungen sicherstellen. Auf Verlangen hat er KF GmbH & Co. KG den Versicherungsschutz nachzuweisen.
5.11 KF GmbH & Co. KG kann vom Partner in besonderen Fällen verlangen, eine bestimmte Art der Versicherung und/oder eine Versicherung in einer bestimmten Höhe abzuschließen. Die Vertragspartner werden sich in diesen Fällen gesondert über die Kosten abstimmen.
6. Geheimhaltung. Eigentumsvorbehalt
6.1
Alle von uns erhaltenen Teile und Unterlagen (wie Abbildungen, Pläne,
Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen,
Modelle, Entwürfe, Muster, Werkzeuge, Vorrichtungen) bleiben unser Eigentum.
Derartige Teile und Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche
Leistung zu verwenden. Der Lieferant darf diese nur mit unserer schriftlichen
Einwilligung außerhalb dieses Vertrages verwerten und/oder an Dritte
weitergeben bzw. diese Dritten zugänglich machen. Nach Erfüllung des jeweiligen
Vertrages hat der Lieferant diese auf eigene Kosten unverzüglich an uns
zurückzugeben.
6.2
Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen
und/oder technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung
bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Unterlieferanten sind
entsprechend zu verpflichten.
6.3.
Stellt der Lieferant für die Herstellung der Ware spezielles Werkzeug her oder
schafft dieses an, so ist er verpflichtet, uns das Eigentum an diesem Werkzeug
nach folgender Maßgabe zu verschaffen:
a.
Sollten wir uns bereit erklären, die Werkzeugkosten zu zahlen, muss uns der
Lieferant eine entsprechende Rechnung stellen. Mit Zahlung der Rechnung geht
das Eigentum am betreffenden Werkzeug auf uns über. Der Lieferant verwahrt das
Werkzeug für uns, kennzeichnet es als unser Eigentum und versichert das
Werkzeug auf seine Kosten gegen Beschädigung und Untergang.
b.
Die Kosten der Unterhaltung, Reparatur oder Wiederherstellung der Werkzeuge
trägt bis Eigentumsübergang auf uns der Lieferant, danach tragen wir sie – es
sei denn, die Kosten beruhen auf unsachgemäßem Umgang des Lieferanten mit dem
Werkzeug.
6.4. Sofern wir Teile zur Weiterbearbeitung beistellen, behalten wir uns daran das Eigentum vor. Wird Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen trennbar oder untrennbar verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
7. Rechte Dritter, Schutzrechte
7.1 Der Lieferant verpflichtet sich, die
Teile frei von Rechten Dritter (insbesondere Patentrechte,
Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder
andere Rechte am geistigen Eigentum) an KF GmbH & Co. KG zu übergeben und
KF GmbH & Co. KG zu überlassen. Gelingt dem Lieferanten dies nicht, so hat
er zum Zwecke der Nacherfüllung darauf hinzuwirken, dass die Teile für KF GmbH
& Co. KG in gleicher Weise nutzbar sind, als seien sie frei von Rechten
Dritter, etwa, indem er im Falle des Bestehens von Rechten Dritter diese auf
seine Kosten für die KF GmbH & Co. KG lizenziert. KF GmbH & Co. KG ist
berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist selbst eine Vereinbarung mit
den Dritten zu treffen. Die daraus resultierenden Kosten trägt der Lieferant.
7.2 Der Lieferant stellt KF GmbH & Co. KG von allen Aufwendungen, Schäden und sonstigen Kosten im Zusammenhang mit behaupteter Verletzung der Verpflichtung aus Ziffer 7.1 frei oder hält diese schadlos, einschließlich von angemessenen Kosten der Rechtsverfolgung, -verteidigung und –beratung. Diese Pflicht zur Freistellung oder Schadloshaltung besteht nicht, soweit der Lieferant die Verletzung der Pflicht gemäß Ziffer 7.1 nicht zu vertreten hat.
7.3 Der Lieferant muss sich das Handeln seiner Zulieferer als eigenes zurechnen lassen; für alle eventuell entstehen- den Schäden im Rahmen der Beauftragung solcher Zulieferer haftet der Lieferant. Ziffer 7.2 findet Anwendung.
7.4 Macht ein Dritter im Zusammenhang mit den Teilen eine Verletzung von Rechten gegenüber KF GmbH & Co. KG, wird der Lieferant KF GmbH & Co. KG alle angeforderten Informationen unverzüglich zur Verfügung stellen und auch darüber hinaus uneingeschränkt und auf eigene Kosten bei der Verteidigung unterstützen.
7.5 Der Lieferant wird KF GmbH & Co. KG unverzüglich bei bekanntwerdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen informieren.
7.6 Der Lieferant wird auf Anfrage von KF GmbH & Co. KG die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an dem Teil mitteilen.
7.7 Sonstige gesetzliche oder vertragliche Rechte von KF GmbH & Co. KG bleiben von den Regelungen dieser Ziffer 7 unberührt.
8. Vertragsbeendigung
8.1
Jeder Vertragspartner kann das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung von Kündigungsfristen
aus wichtigem Grund kündigen.
8.2 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des jeweils anderen Vertragspartners eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Stabilität der Belieferung gefährdet ist, wenn ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das gesamte Vermögen des jeweils anderen Vertragspartners oder einen wesentlichen Teil dieses Vermögens eingeleitet wurde oder ein das Vermögen des jeweils anderen Vertragspartners betreffender Insolvenzantrag mangels Masse abgelehnt wurde.
8.3 Ein wichtiger Grund liegt unter anderem auch dann vor, wenn über das Vermögen des jeweils anderen Vertragspartners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet wurde, ein entsprechender Antrag gestellt wurde oder wenn die Grunde für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des jeweils anderen Vertragspartners vorliegen.
8.4 Tritt in Bezug auf einen Vertragspartner ein wichtiger Grund i.S.v. Ziff. 7.2. ein, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil von einem Abruf zurückzutreten.
8.5 Tritt in Bezug auf einen Vertragspartner ein wichtiger Grund i.S.v. Ziff. 7.3. ein, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil von einem Abruf zurückzutreten.
9. Gerichtsstand.
Erfüllungsort. Anwendbares Recht
9.1
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen
sowie sämtliche sich zwischen dem Lieferanten und uns ergebenden Streitigkeiten
aus den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen ist unser Firmensitz
in74722 Buchen, soweit der Lieferant Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuches,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist. Unbeschadet dessen sind wir berechtigt, den Lieferanten
auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
9.2
Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach
dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.
9.3 Sollten einzelne Bestimmungen
dieses Vertrages unwirksam oder unvollständig sein, so bleiben die übrigen
Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der
unwirksamen oder unvollständigen Regelung eine solche gesetzlich zulässige
Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder
unvollständigen Regelung am nächsten kommt.
Stand: August 2023